§ 4 Vertiefende Abschätzung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.
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