§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Unter Kindern werden Menschen verstanden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Unter jungen Erwachsenen werden alle Menschen verstanden, die zwar das achtzehnte, nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben.
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