§ 6 Wirkungsdimensionen — WFA-GV
(1) Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
1. Gesamtwirtschaft,
2. Unternehmen,
3. Umwelt,
4. Konsumentenschutzpolitik,
5. Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,
6. Soziales,
7. Kinder und Jugend,
8. Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern,
9. Klima.
(2) Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.
Anl. 1 WFA-GV · WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
Anl. 1 WFA-Grundsatz-Verordnung
…Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen Als Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen werden festgelegt: Wirkungsdimension Subdimension der Wirkungsdimension Wesentlichkeitskriterium Öffentliche Haushalte Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger Vorhandensein finanzieller…
§ 5 Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
…Regelungs- bzw. Vorhabensziel dargelegt werden. Je Maßnahme können ein bis fünf Indikatoren angeführt werden, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind. (6) Bei der Auswahl der Indikatoren (Abs. 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und…
§ 10a Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
…1) Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben 1. keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 mit sich bringt, 2. keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und…
§ 14 Inkrafttreten
…6. Abschnitt Schlussbestimmung § 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. …
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