§ 12 Grundsätze
In Kraft seit 01. April 2015
Up-to-date
(1) Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.
(2) Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden