Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
1. „Konto“ ein in § 2 Z 3 VZKG bezeichnetes Zahlungskonto;
2. „Kontoanbieter“ einen in § 2 Z 7 VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister;
3. „Kunde“ einen in § 2 Z 1 VZKG bezeichneten Verbraucher;
4. „Transaktion“ und „Zahlungstransaktion“ die Ausführung eines in § 2 Z 12 VZKG bezeichneten Zahlungsauftrages, der durch ein in § 2 Z 9 VZKG bezeichnetes Zahlungsinstrument erteilt werden kann;
5. „Geldüberweisung“ eine in § 2 Z 20 VZKG bezeichnete Überweisung;
6. „Lastschrift“ einen in § 2 Z 19 VZKG bezeichneten Zahlungsdienst.
Rückverweise
VZKDV · Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet 1. „Konto“ ein in § 2 Z 3 VZKG bezeichnetes Zahlungskonto; 2. „Kontoanbieter“ einen in § 2 Z 7 VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister; 3. „Kunde“…
§ 1 Zweck
…Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des § 2 Z 27 des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, festgelegt. Damit wird Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie…