(1) Die Pauschalgebühr beträgt für
1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge 50 Euro
2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 25 Euro
(2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.
Rückverweise
VwG-EGebV · VwG-Eingabengebührverordnung
§ 2
…1) Die Pauschalgebühr beträgt für 1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge 50 Euro 2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 25 Euro…
§ 4
…Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft. (3) § 1 Abs. 3 und…