Die im § 1 Abs. 2 festgesetzten Formulare können mit folgenden Anpassungen verwendet werden:
1. Anpassungen, die sich aus den besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben;
2. Anpassungen, die bei Tätigwerden von Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz erforderlich sind;
3. Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einen von der Behörde gewählten Briefkopf;
4. Anpassungen, die dem vorliegenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht, wie zB dem Geschlecht der beteiligten Personen, oder einer geschlechtsneutralen Formulierung entsprechen;
5. Anpassungen an eine geänderte Rechtslage, wie insbesondere die Ersetzung des Schillings durch den Euro.
§ 3 VwFormV · VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 3
…2014 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung – VwFormV), BGBl. II Nr. 508/1999, außer Kraft. (2) An Stelle der nachstehend genannten, durch diese Verordnung festgesetzten Formulare können bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 folgende durch die Verwaltungsformularverordnung, BGBl. …
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