Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt:
1. Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
2. Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
3. Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
Rückverweise
VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 3
…2014 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung – VwFormV), BGBl. II Nr. 508/1999, außer Kraft. (2) An Stelle der nachstehend genannten, durch diese Verordnung festgesetzten Formulare können bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 folgende durch die Verwaltungsformularverordnung, BGBl. …