(1) Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen für die bisherige Bestandszeit eine Dokumentation über Instandhaltung (Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, Erneuerungen) und über Betriebskontrollen sowie Aufzeichnungen über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen.
(2) Das Wiederaufstellen einer Seilbahn ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.
(3) Der Zustand aller weiter verwendeten Bauteile ist hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bei der zu demontierenden Seilbahn, bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser, zu bewerten. Die Bewertung umfasst nicht vorausschauend die Ergebnisse von zerstörungsfreien Untersuchungen an den Bauteilen, sondern dient ausschließlich einer grundsätzlichen Feststellung des Zustandes der weiter zu verwendenden Bauteile. Die Bewertung der Bauteile ist von akkreditierten Überwachungsstellen oder von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller, der die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, oder von einem anderen Unternehmen, das die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, durchzuführen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bericht zu verfassen.
(4) Bauteile, bei denen es unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 Stand der Technik war, dass sie vor ihrer Erstverwendung einer zerstörungsfreien Prüfung im fertig bearbeiteten Zustand unterzogen werden, sind vor ihrer Weiterverwendung im Zuge der Wiederaufstellung einer gleichwertigen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zylinder bei hydraulischen Abspannungen, wenn die bei der Erstprüfung erstellten Prüfzeugnisse vorgelegt werden und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung dem Stand der Technik unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 entspricht.
Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen oder von dazu befugten Prüfern der Hersteller, denen die Verantwortung für die Montage der Seilbahn zukommt und die auch neue Bauteile gleichwertig prüfen, vorzunehmen.
(5) Bei Wiederverwendung von Seilen sind die im Abschnitt 8 der ÖNORM EN 12927-7:2004 angegebenen Anforderungen einzuhalten. Die Seilarbeiten sind von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.
VWaSeilb 2009 · Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
§ 14
…Die Montage kann, abweichend von § 4 Abs. 2, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen…
§ 12
…Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen…
§ 8 Betriebsbewilligung
…die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen. (4) Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen: 1. der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Abs. 3, 2. ein Bericht…
§ 13
…1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß…
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