(1) Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.
(2) Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.
(3) Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.
(4) Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:
1. der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Abs. 3,
2. ein Bericht des gemäß § 4 Abs. 2 verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,
3. ein Bericht des gemäß § 45 Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,
4. die Prüfzeugnisse über die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen von weiter verwendeten Bauteilen und von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind,
5. die gemäß § 7 Abs. 6 geforderte geeignete Dokumentation und
6. eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. § 4 Abs. 2 für das Wiederaufstellen oder durch den gem. § 14 für die Montage Verantwortlichen.
Rückverweise
VWaSeilb 2009 · Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
§ 14
…Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen. Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1. Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der…
§ 13
…diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen. (2) Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.…