§ 25a Latente Steuern
In Kraft seit 17. November 2016
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VU-RLV
Gliederung
5. Abschnitt Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 25a Latente Steuern
Im Falle der Lebens- und Krankenversicherung ist bei gewinnberechtigten Verträgen bei der Bewertung der latenten Steuern die Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen zu berücksichtigen.
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