§ 4 Form der Informationsübermittlung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Inhalt und Gliederung der gemäß §§ 1 und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß §§ 1 und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.
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