Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten:
1. Eine angemessene eigene Kreditrisikobeurteilung ist jedenfalls für komplexere oder materielle Anlagen oder Anlagetätigkeiten, welche ein Kreditrisiko aufweisen, sowie für Darlehen durchzuführen. Für die Bestimmung materieller Anlagen oder Anlagetätigkeiten sind Exposures gegenüber demselben Emittenten oder verschiedenen Emittenten derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 bzw. gegenüber derselben Gegenpartei oder verschiedenen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 zusammenzuzählen.
2. Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 ist sowohl auf Ebene des einzelnen Emittenten bzw. der einzelnen Gegenpartei als auch, sofern der Emittent bzw. die Gegenpartei einer Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehört, auf Gruppenebene durchzuführen. Maßnahmen, die die Kreditqualität verbessern, wie Garantien oder Sicherheiten, sind dabei zu berücksichtigen.
3. Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 hat, sofern relevant, die Analyse von makroökonomischen Entwicklungen, Bilanz- und Marktkennzahlen, Berichten externer Ratingagenturen, der Vertragsdokumentation sowie die laufende Überwachung von Nachrichten, welche auf eine Veränderung des Kreditrisikos schließen lassen können, zu umfassen.
4. Die für die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 verwendeten Informationen sind aus verlässlichen Quellen zu beziehen und haben im Hinblick auf den Umfang und die Aktualität eine ausreichende Anzahl von Datenpunkten zu berücksichtigen, die eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Kreditrisikos über mehrere Zeitperioden ermöglichen.
Rückverweise
VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
§ 3 Leitlinien betreffend die Veranlagung
…Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und Regeln für deren Festlegung; 6. Definition des Anlageuniversums nach Vermögenswertkategorien; 7. Veranlagungsprozesse in Bezug auf Vermögenswertkategorien gemäß Z 6; 8. Beschreibung der Eskalationsmechanismen im Fall einer Überschreitung der gemäß Z 4 und § 6 festgelegten Limits; 9. Umfang und Häufigkeit eigener Kreditrisikobeurteilungen gemäß…
§ 17 Indexgebundene Lebensversicherung
…Rückstellungen sowie die Emittenten dieser Vermögenswerte, soweit ein Kreditrisiko vorliegt, zum Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 aufweisen; 2. die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Werte, auf denen der Referenzwert beruht, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen…
§ 13 Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte
…§ 301 VAG 2016 gehalten werden, hat ein Großteil dieser Schuldverschreibungen zumindest über eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 zu verfügen. 2. Anteile an AIF dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden; diese…