Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:
1. Segmentierung des gesamten Portfolios zumindest auf Ebene der Bilanzabteilungen gemäß § 140 Abs. 1 VAG 2016;
2. Veranlagungsziele unter Beachtung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und anderen Verbindlichkeiten, Risiko, Ertrag, Zeithorizont und Liquiditätsbedarf;
3. Prozesse für das ALM;
4. Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten Portfolios und das daraus abgeleitete Limitsystem;
5. Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und Regeln für deren Festlegung;
6. Definition des Anlageuniversums nach Vermögenswertkategorien;
7. Veranlagungsprozesse in Bezug auf Vermögenswertkategorien gemäß Z 6;
8. Beschreibung der Eskalationsmechanismen im Fall einer Überschreitung der gemäß Z 4 und § 6 festgelegten Limits;
9. Umfang und Häufigkeit eigener Kreditrisikobeurteilungen gemäß § 8 einschließlich der Festlegung von Kriterien, die eine erneute Kreditrisikobeurteilung erforderlich machen;
10. Bedingungen, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte betreiben kann;
11. Prozesse für die Bewertung der Vermögenswerte und Überwachung der Wertentwicklung.
Rückverweise
VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
§ 7 Wesentliche Risikoindikatoren
…und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können…
§ 11 Derivative Finanzinstrumente
…Leverage, kurzer Haltedauer oder hoher Transaktionshäufigkeit oder im Rahmen von Arbitrage-Strategien ebenso wie der Einsatz von Short Put-Optionen nur auf vorsichtigem Niveau zulässig. (3) Als abzusichernde Risikopositionen im Sinne von § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gelten Aktiva als auch Passiva einzeln sowie…
§ 6 Mischung und Streuung
… 1 Z 7 VAG 2016 ein geeignetes Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relevanten Konzentrationsrisiken, jedenfalls aber für die gemäß § 3 Z 6 definierten Vermögenswertkategorien, für Emittenten bzw. Gegenparteien einschließlich solcher, die derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, BGBl…