BundesrechtVerordnungenVersicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung§ 7

§ 7Wesentliche Risikoindikatoren

In Kraft seit 01. Januar 2016
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Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:

1. Vergleich der Zinssensitivitäten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

2. Abweichungen von der strategischen bzw. taktischen Asset Allokation

3. Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken gemäß § 3 Z 4 und § 6 Abs. 1;

4. Anteil nicht notierter und nicht regelmäßig gehandelter Vermögenswerte;

5. Struktur der Segmente gemäß § 3 Z 1 nach Kreditqualität, Laufzeit bzw. Zinssensitivität, Währung und geografischer Region;

6. Basiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt A der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2015, bei Verwendung von Derivaten zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung gemäß § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sowie Sensitivitätskennzahlen für Derivate bei materiellem Exposure und

7. Anteil des gesamten Portfolios in Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 nicht angewandt wird.

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