(1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:
1. Kapitalanlagen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß § 13 Z 3 handelt;
2. anteilige Zinsen und Mieten gemäß § 144 Abs. 2 Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;
3. laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß § 144 Abs. 2 Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.
(2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden
1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 EStG 1988 verwendet werden;
2. Wertpapiere aus eigener Emission;
3. Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß § 109 VAG 2016 übertragen worden sind;
4. Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.
Rückverweise
VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungs…
§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Abweichend von den §§ 12, 16 und 17 dürfen die zum 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 2002/383, in…
§ 14 Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen
…1) Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und…