(1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Dabei bezeichnet t das Geschäftsjahr, DR t die Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) im Jahre t , ZZR t die Zinszusatzrückstellung im Jahre t und den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t . Der Referenzzinssatz RZS t-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1 . Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t ,
, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1 .
(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 297/2015, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
(5) Ist die Summe der Posten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II. Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(6) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.
Rückverweise
VU-HZV · Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
§ 3 Zinszusatzrückstellung
…folgender Höhe zu bilden: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40259159/hauptdokument.img1is.png Dabei bezeichnet t das Geschäftsjahr, DR t die Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) im Jahre t , ZZR t die Zinszusatzrückstellung im Jahre t und /Dokumente/Bundesnormen/NOR40259159/hauptdokument.img2is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines…
§ 5 Inkrafttreten
… 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt. (3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in…
LV-GBV · Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
§ 4 Mindestbemessungsgrundlage
…Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV; 8. – Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016); 9. – Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§…