(1) Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b Abs. 1 Z 1 ZDG).
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen (§ 37b Abs. 2 ZDG).
Rückverweise
VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 3 Wahlberechtigung
…Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.…
§ 4 Durchführung der Wahl
…1) Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen. (2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt…
§ 8 Wahlkommission und Wählerliste
…Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter. (2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch…