§ 4 Durchführung der Wahl
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
(1) Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.
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