(1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.
(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol
1. im Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),
2. der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.
Rückverweise
VO-Vergällung · Vergällung von Alkohol
§ 3
(1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen. (2) Die Fest…
§ 11
…in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden. (3) Alkohol, der nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2013 vollständig vergällt worden ist…