VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt Ausgangssituation
§ 8 Bestand an Stromerzeugungsanlagen
(1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.
(2) Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.
(3) Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW, 250 kW, 35 MW, 50 MW, ≥ 50 MW.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
§ 8 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 8 Bestand an Stromerzeugungsanlagen
…§ 8. (1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach…
§ 13 Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
…öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten. (2) Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8 , der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9 , der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1…
§ 22 Flexibler Netzzugang
… 22. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat. (2) Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben 1. die Anzahl der laufenden Verträge, 2. die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen, 3…
§ 15 Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden
…der effizienten Nutzung bestehender Verteilernetzinfrastruktur und der effizienten Planung neuer Verteilernetzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Energieeffizienz umgesetzt werden, 2. wie die vorzunehmende Alternativenprüfung zwischen Netzentwicklungsmaßnahmen und Flexibilitätsbeschaffung durchgeführt wird, 3. inwieweit raumordnungsrechtliche Zonierungen für Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Trassenfreihaltungen auch in Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Verteilernetzen…
Rückverweise