VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
4. Abschnitt Flexibilität
§ 20 Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln:
1.gemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,
2.gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,
3.Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,
4.flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,
(Anm.: Z 5 und 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
§ 20 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 20 Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
…§ 20. Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln: 1. gemäß § 139…
§ 21 Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
…flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG , 3. die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität), 4. die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen, 5. die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG , 6. den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § …
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