VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt Ausgangssituation
§ 11 Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten
(1) Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.
(2) Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 99 Abs. 1 ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.
§ 11 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 11 Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten
…§ 11. (1) Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest…
§ 13 Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
…nach § 8 , der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9 , der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117…
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