VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt Ausgangssituation
§ 10 Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen
(1) Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:
1. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
2. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
3. Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.
(2) Bei der Darstellung ist zu differenzieren:
1.Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: 10 kW, 22 kW, ≤ 50 kW, 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TENV Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
2. Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: 10 kW, ≤ 100 kW, 100 kW.
§ 10 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 10 Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen
…§ 10. (1) Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen: 1. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich…
§ 13 Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
…einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten. (2) Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8 , der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9 , der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen…
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