§ 4 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung — VGÜ
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. L A,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L A,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
2. p peak = 140 Pa (entspricht: L C,peak = 137 dB).
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 51 ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
1. L A,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L A,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
2. p peak = 112 Pa (entspricht: L C,peak = 135 dB).
Anl. 1 VGÜ · VGÜ · Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Anl. 1 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
…seine Verbindungen 1 Jahr 9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche 1 Jahr 10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre 11. Schweißrauch 2 Jahre 12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr 13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß 2 2 Jahre 14…
§ 8 Information der Arbeitnehmer/innen
…müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, 2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, 3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und 4. dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. (2…
§ 9 Strafbestimmung
… 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § …
§ 2 Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
…3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass 1. Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt…
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