Anl. 1 — VGÜ
| Zeitabstände | ||
| 1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten 1 : 4 Wochen |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| Mangan oder seine Verbindungen |
| 1 Jahr |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß 2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
| 15. | Toluol | 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 1 Jahr |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
| 22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison 3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
| Zeitabstände | ||
| Lärm | 5 Jahre | |
| Zeitabstände | ||
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
| 6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
| 7. | Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe | 1 Jahr |
| 8. | Natürliche UV-Strahlung | 3 Jahre, ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
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1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Anl. 1 VGÜ · VGÜ · Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Anl. 1 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
…optische Strahlung 2 Jahre 6. Elektromagnetische Felder 5 Jahre 7. Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe 1 Jahr 8. Natürliche UV-Strahlung 3 Jahre, ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § …
§ 6 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 52a ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen 1. über die Webapplikation „Eignungs- und Folgeuntersuchung“ der Arbeitsinspektion oder 2. durch Übermittlung der Daten in den Vorgaben der Arbeitsinspektion entsprechender strukturierter Form (XML-Datenformat). (7b…
§ 3a Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden
…von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. (2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei…
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