(1) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:
1. Inhaltsverzeichnis;
2. Darstellung des Bauvorhabens;
3. die dem Bauvorhaben entsprechenden technischen Unterlagen.
(2) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Abs. 1 anzuschließen:
1. Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003;
2. Sicherheitsanalyse;
3. Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.
(3) Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.
Rückverweise
VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
…zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht. (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren. (3) Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer…
§ 9 Unterlagen
…Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach…
§ 19 Verpflichtungen
…den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen. 2. Aufbewahrung eines Gleichstücks…