Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
2. kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
3. keine innovativen Merkmale vorliegen.
Rückverweise
VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung. (2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. …
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
…Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG…
§ 16 Voraussetzungen
…1) In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen. (2) Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine…