(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 13 Bewilligungspflichtige Einfuhr
(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden. (2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflicht…