§ 10 Formulare
In Kraft seit 06. Januar 2023
Up-to-date
(1) Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 10 Formulare
(1) Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen. (2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veter…