(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
(2) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;
2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 12 Bewilligungsfreie Einfuhr
…Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.…
§ 13 Bewilligungspflichtige Einfuhr
…1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in…