§ 4 Die bzw. der Pharmakovigilanzverantwortliche
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
Die Aufgaben der gemäß Art. 77 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6 zu benennenden für die Pharmakovigilanz verantwortliche Person sind in Art. 78 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegt.
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