BundesrechtVerordnungenVet-FachinformationsV§ 17

§ 17Angaben zur Zulassung

In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date

Die Zulassungsnummer gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ sind zulässig.

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