§ 12 Wartezeit
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind
1. die unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig
gesondert anzugeben.
(2) Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
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