§ 10 Belehrungspflicht
§ 10 Belehrungspflicht — VerGV
§ 10 Belehrungspflicht — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202415
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZVR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
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