(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 12 Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
…Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute § 12. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für…
Anl. 4/1
…Anlage D1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V) Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V (Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)…
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