§ 12 Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute — VERA-V
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
§ 12 VERA-V · VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 12 Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
…Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute § 12. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für…
Anl. 4/1
…Anlage D1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V) Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V (Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)…
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