(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
1. das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,
2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2023 5 Milliarden Euro überstieg und
3. § 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.
Rückverweise
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 10b
…1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der…
§ 10c Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene
…1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut…