(1) Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie so lange als bruchfest, als sie in der Außenverpackung verbleiben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 bis 6 zulässig.
Rückverweise
VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
§ 9 Technische Ausführung – ortsbewegliche Behälter
(1) Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn di…
§ 1 Geltungsbereich
…1) Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen. (2) Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen. Hinsichtlich des Vornehmens von Füll…