§ 8 Gemeinsame Redaktion
In Kraft seit 01. März 2010
Up-to-date
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.
Rückverweise
USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
§ 3 Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen
…Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen. (2) Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.…