(1) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
(2) Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.
Rückverweise
USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
§ 7 Technische Umsetzung
…Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.…