(1) Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. die Verwaltung
a) des Vertretungsmanagements,
b) der Rollen und Rechte für Benutzerinnen/Benutzer und
c) von Zugangsdaten für Webservices;
2. das Tätigwerden in den Anwendungen für über das USP verfügbare als auch für künftig eingebundene Anwendungen. Die verfügbaren Rechte werden von der jeweiligen Anwendung selbst festgelegt;
3. hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und 2;
4. die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß § 7.
(2) Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Benutzerinnen/Benutzer ist, dass ihre/seine Identität elektronisch nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung).
(3) Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur anmelden.
Rückverweise
USP-NuBeV · USP-Nutzungsbedingungenverordnung
§ 6 Benutzerin/Benutzer
…1) Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen: 1. die Verwaltung a…