(1) Aus der Bilanz gemäß § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 2 Passiva A) und den Investitionszuschüssen (§ 2 Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.
(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
(4) Weist die Universität in der gemäß § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
1. Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
2. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
4. Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,
5. Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).
KLRV Universitäten
§ 4
…Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (URAV), BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG zur Erbringung der…
§ 5
…gemäß § 26 UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß § 3 Z 4c URAV, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 11 gewährt. (2) Erhöhungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter sind als Erlöse und Verminderungen des…
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