§ 10 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
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