(1) Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
(2) Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:
1. Gruppe 1:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
2. Gruppe 2:
Einfaches Mitglied | EUR 800,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 960,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
3. Gruppe 3:
Einfaches Mitglied | EUR 600,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 720,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 900,-- |
Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.
(3) Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
Rückverweise
UniRVV · Universitätsräte-Vergütungsverordnung
§ 3 Festlegung der Obergrenze für die Vergütung
…1.200,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.500,-- 2. Gruppe 2: Einfaches Mitglied EUR 800,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 960,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.200,-- 3. Gruppe 3: Einfaches Mitglied EUR 600,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 720,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 900,-- Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch…
§ 4 Evaluierung
…aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen.…