(1) Die Meldung sämtlicher von dieser Verordnung erfassten Umgründungen hat die folgenden Inhalte zu umfassen:
1. Angabe des Umgründungsstichtages (§ 13 Abs. 1 UmgrStG);
2. Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift;
3. Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen;
4. Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961;
5. Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß § 39 UmgrStG;
6. Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;
7. im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.
Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (§ 2 Abs. 2) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:
1. Bei Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG:
a) Angaben zur Art der Einbringung;
b) Angaben zur Gewinnermittlungsart des Einbringenden hinsichtlich des eingebrachten Vermögens;
c) Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (§ 19 UmgrStG);
d) Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988;
e) Angaben zum Vorliegen einer (teilweisen) Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich anlässlich der Einbringung;
f) Angaben zum Bestehen von Verlustabzügen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zum Einbringungsstichtag;
g) Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (§ 12a Abs. 6 KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;
h) Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).
2. Bei Zusammenschlüssen gemäß Art. IV UmgrStG:
a) Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 24 Abs. 2 UmgrStG);
b) Angaben zur Gewinnermittlungsart der Übertragenden sowie der übernehmenden Personengesellschaft hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
c) Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;
d) Angaben zu (anteilig) nicht zu Buchwerten übertragenem Vermögen;
e) Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).
3. Bei Realteilungen gemäß Art. V UmgrStG:
a) Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 29 Abs. 1 UmgrStG);
b) Angaben zu Ausgleichszahlungen (§ 29 Abs. 2 UmgrStG);
c) Angaben zur Gewinnermittlungsart der übertragenden Personengesellschaft sowie der Nachfolgeunternehmer hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
d) Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;
e) Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).
Rückverweise
UmgrMV · Umgründungsmeldeverordnung
§ 3 Struktur und Inhalt der Meldung
…1. Angabe des Umgründungsstichtages (§ 13 Abs. 1 UmgrStG); 2. Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift; 3. Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen; 4. Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. …
§ 1 Anwendungsbereich
…Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1…