BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung9. Abschnitt Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden§ 28

§ 28Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

In Kraft seit 01. August 2023
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