(1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.
(2) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
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