BundesrechtVerordnungenUniversitätsberechtigungsverordnung

Universitätsberechtigungsverordnung

UBVO 1998
In Kraft seit 13. Februar 1998
Up-to-date

§ 1

Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

§ 2

(1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a) aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

b) aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

c) aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie

d) aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

§ 4

(1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a) aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;

b) aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

c) aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Montanmaschinenbau Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Energietechnik Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie Metallurgie und Metallkreisläufe Rohstoffingenieurwesen Umwelt- und Klimaschutztechnik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 6

(1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.

(3) Sofern gemäß § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.

(4) In den Curricula der in § 4 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.

§ 7

Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 8

(1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.

(2) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

§ 9 Übergangsregelung

Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 lit. b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 4 Abs. 1 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(10) Die §§ 1, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018 treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 3a außer Kraft.

(11) § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2023 treten wie folgt in Kraft:

1. § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Z 1 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung;

2. § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Z 2 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

§ 11 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 510/1988 außer Kraft.