(1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn
1. die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist,
2. das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und
3.die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den §§ 2 oder 3 besucht.
(2) Für den Universitätslehrgang gemäß § 2 wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß § 3 beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.
(3) Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß § 2 bzw. Basislehrgang gemäß § 3 entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
§ 4 UBPAV · UBPAV · Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
§ 4 Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze
…§ 4. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der…
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