BundesrechtVerordnungenTierversuchs-Verordnung 2012 2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren§ 18

§ 18 Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen

In Kraft seit 25. Februar 2025
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§ 18 Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen — TVV 2012 | GesetzeFinden.at